AEUV Art 34 ; AEUV Art 36 ; AEUV Art 110
Klage der Kommission gegen die Hellenische Republik (Griechenland), eingereicht am 09.07.2025, mit dem Antrag,
festzustellen, dass
- die Hellenische Republik dadurch, dass sie auf bestimmte Kategorien von aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union importierten Gebrauchtfahrzeugen eine Zulassungsgebühr erhebt, die höher ist als die auf ähnliche nationale Fahrzeuge erhobene Restzulassungsgebühr, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat;
- die Hellenische Republik dadurch, dass sie die Importeure von Gebrauchtfahrzeugen daran hindert, ein Kontrollsystem zu verwenden, das dem Eigentümer das Recht auf eine historische niedrigere Steuer verschaffen könnte, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat;
- die Hellenische Republik dadurch, dass sie auf bestimmte Kategorien von Gebrauchtfahrzeugen (Euro 4, 5a und 5b) eine Umweltabgabe erhebt, die auf ähnliche nationale Fahrzeuge nicht erhoben wird, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV verstoßen hat;
- die Hellenische Republik dadurch, dass sie die Zulassung bestimmter Kategorien von aus anderen Mitgliedstaaten nach Griechenland importierten Gebrauchtfahrzeugen (Euro 1, 2 und 3) verbietet, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 34 und 36 AEUV verstoßen hat;
- der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Europäische Kommission macht geltend, dass die Hellenische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus
- indem sie auf bestimmte Kategorien von aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union importierten Gebrauchtfahrzeugen eine Zulassungsgebühr erhebe, die höher sei als die auf ähnliche nationale Fahrzeuge erhobene Restzulassungsgebühr;
- indem sie auf bestimmte Kategorien von importierten Gebrauchtfahrzeugen (Euro 4, 5a und 5b) eine zusätzliche Umweltabgabe erhebe, die auf ähnliche Fahrzeuge auf dem internen Markt nicht erhoben werde;
- indem sie es den Importeuren von Gebrauchtfahrzeugen nicht gestatte, ein Kontrollsystem zu verwenden, das dem Eigentümer das Recht auf eine historische niedrigere Steuer verschaffen könne;
- den Art. 34 und 36 AEUV verstoßen habe, indem sie die Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Griechenland importierten Gebrauchtfahrzeugen verbiete, die unter die Konstruktionsmerkmale der geltenden europäischen Regelungen für Emissionen Euro 1, 2 und 3 fielen.