AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 108 Abs 3 ; EGV 794/2004 Art 4 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 15 ; EUV 2015/1589 Art 1 Buchst c ; AO § 51 ; AO §§ 51ff ; AO § 57 Abs 1 ; AO § 57 Abs 3 ; AO § 64 Abs 1 ; AO § 65 ; KStG § 5 Abs 1 Nr 9 ; GewStG § 3 Nr 6 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 8 Buchst 1 ; JStG 2020
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 22.05.2025, eingereicht am 18.07.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine unter diese Vorschrift fallende staatliche Beihilfe vorliegt, wenn einer Körperschaft nach einer nationalen Regelung für eine wirtschaftliche Tätigkeit die Steuerbegünstigung eines Zweckbetriebs auch dann zusteht, wenn sie ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen hat, sondern diese Zwecke satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft verfolgen kann, so dass sie als Servicekörperschaft an diese andere Körperschaft steuerbegünstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Leistungsanbietern erbringen kann?
2. Steht es dem hierfür erforderlichen selektiven Vorteil entgegen, dass die Servicekörperschaft gemeinnützigkeitsrechtlichen Beschränkungen insbesondere im Hinblick auf Mittelverwendung und Vermögensbindung unterliegt?
3. Bei Bejahung der Beihilfe: Ist Art. 108 Abs. 3 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine dieser Vorschrift unterliegende Umgestaltung einer Beihilfe vorliegt, wenn das nationale Recht zwar bereits vor dem 01.01.1958 eine Steuerbegünstigung für wirtschaftliche Tätigkeiten als Zweckbetrieb vorsah, der Anwendungsbereich dieser Steuerbegünstigung aber danach in der Weise erweitert wurde, dass eine Servicekörperschaft an andere steuerbegünstigte Körperschaften steuerbegünstigt Leistungen jeglicher Art im Wettbewerb zu nicht steuerbegünstigten Leistungsanbietern erbringen kann?