AEUV Art 49
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 21.07.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 49 AEUV dahin auszulegen, dass sich ein gebietsfremder Steuerpflichtiger, der in einem Mitgliedstaat eine nicht selbständige Beschäftigung ausübt (oder ausgeübt hat), bei der Erhebung der Einkommensteuer in Bezug auf diesen Beschäftigungsstaat nur dann in einer vergleichbaren Situation wie ein Gebietsansässiger befindet, wenn er sein gesamtes oder nahezu gesamtes zu versteuerndes Einkommen in diesem Beschäftigungsstaat erzielt hat?
2. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist dieser Beschäftigungsstaat dann verpflichtet, bei der Erhebung der Einkommensteuer die persönliche und familiäre Situation des Betreffenden in dem Fall, in dem dieser in seinem Wohnsitzstaat zwar nennenswerte Einkünfte hat, die dort unter Beachtung des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens besteuert werden dürfen, diese Einkünfte jedoch in einem absoluten Sinne nicht ausreichen, um die im Wohnsitzstaat geltenden Steuervergünstigungen vollständig in Anspruch nehmen zu können, zu berücksichtigen, und, falls ja, in welchem Umfang?
3. Muss bei der Beantwortung von Frage 1 anhand des Rechts des Wohnsitzstaats oder aber des Beschäftigungsstaats bestimmt werden, welchen Teil der Gesamteinkünfte (Welteinkommen) der Gebietsfremde im Beschäftigungsstaat erzielt hat?
4. Geht es bei der Beantwortung von Frage 1 nur um das Erwerbseinkommen oder sind auch andere Einkommensarten, wie die Einkünfte aus Spareinlagen und Anlagen, bei der betreffenden Beurteilung zu berücksichtigen?