EURL 2017/1852 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EURL 2017/1852 Art 4 Abs 1 ; EURL 2017/1852 Art 6 Abs 1 Buchst b ; EURL 2017/1852 Art 16 Abs 7
Vorabentscheidungsersuchen der Administrativa rajona tiesa (Lettland), eingereicht am 21.07.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2017/1852 dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats verpflichtet ist, auf Antrag der betroffenen Person einen beratenden Ausschuss einzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die von der betroffenen Person eingereichte Beschwerde zugelassen hatten, jedoch keine Einigung darüber erzielen konnten, wie die Streitfrage innerhalb der in Art. 4 Abs. 1 (der Richtlinie) festgelegten Frist in gegenseitigem Einvernehmen beigelegt werden kann?
2. Ist der Begriff "Doppelbesteuerung" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2017/1852 dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, wenn dasselbe Einkommen den Steuerregelungen zweier Mitgliedstaaten unterliegt, auch dann eine Doppelbesteuerung vorliegt, wenn dieses Einkommen in einem dieser Mitgliedstaaten von der Steuer befreit ist?
3. Falls die zweite Vorlagefrage verneint wird: Ist Art. 16 Abs. 7 der Richtlinie (EU) 2017/1852 dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Ermessens in einem Fall wie dem vorliegenden der betroffenen Person die Anrufung eines beratenden Ausschusses zur Streitbeilegung nicht versagen dürfen, wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine Einigung über die richtige Auslegung und Anwendung des bilateralen Steuerübereinkommens erzielen konnten, wovon abhängt, welcher der Staaten zur Besteuerung des Einkommens berechtigt ist?