EURL 2020/1151 ; AEUV Art 258 ; AEUV Art 260 Abs 3
Klage der Kommission gegen die Portugiesische Republik, eingereicht am 23.10.2025, mit dem Antrag,
- festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates vom 29. Juli 2020 zur Änderung der Richtlinie 92/83/EWG zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;
- Portugal zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag von 2 898 Euro pro Tag mit einem pauschalen Mindestbetrag von 1 348 000 Euro zu zahlen;
- für den Fall, dass die im ersten Antrag genannte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, Portugal zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 26 006,40 Euro für jeden Tag ab der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen aus der Richtlinie zu zahlen;
- Portugal die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage wurde gemäß Art. 258 und Art. 260 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegen Portugal erhoben, weil dieser Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der geltenden Umsetzungsfrist die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1151 des Rates mitgeteilt habe.