EWGV 260/68 Art 3 ; EWGV 260/68 Art 6 Abs 1 Buchst b ; EWGV 260/68 Art 10 ; EUGrdRCh Art 20 ; EUGrdRCh Art 31 Abs 2 ; EUGrdRCh Art 41 ; EGRL 2003/88 Art 7
LS und 19 weitere Kläger gegen Europäische Zentralbank (EZB), Klage, eingereicht am 25.09.2025, mit dem Antrag,
- die Entscheidungen der Präsidentin der EZB vom 12. November 2025, mit denen die Beschwerden der Kläger zurückgewiesen wurden, aufzuheben;
- der EZB aufzugeben, die Zahlungen für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst, einschließlich der Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, gemäß der Verordnung Nr. 260/68 neu zu berechnen;
- der EZB aufzugeben, die zu Unrecht einbehaltenen Steuern zu erstatten und Ausgleichszinsen in Höhe des Zinssatzes der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich 3,5 % zu zahlen;
- der EZB die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen zur Stützung ihrer Klage fünf Klagegründe geltend.
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 260/68 (Art. 3, 6 und 10) und Verfahrensmissbrauch.
- Die EZB habe Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 260/68 falsch angewandt, indem sie als Nenner für die Berechnung des Steuersatzes für Zahlungen aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienst anstelle der "Besteuerungsgrundlage" die "Steuerbemessungsgrundlage" verwendet habe, was zu einer systematischen Überbesteuerung führe. Sie habe es außerdem versäumt, organübergreifend eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, wie dies Art. 10 verlange. Indem sie Berichtigungen als "ex gratia" (aus Kulanz) bezeichnet habe, habe die EZB versucht, den umfassenden Rechtsfolgen der rechtswidrigen Berechnungen zu entgehen, was einem Verfahrensmissbrauch gleichkomme.
2. Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
Indem die EZB Berichtigungsmaßnahmen auf Zahlungen nach dem 1. November 2021 beschränkt habe, habe sie eine willkürliche Ungleichbehandlung eingeführt, die auf einem ausschließlich zeitlich bemessenen Stichtag beruhe.
3. Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Fürsorgepflicht (Art. 41 der Charta).
- Nachdem die EZB nach mehrjähriger interner Überprüfung einen systemischen Fehler festgestellt habe, sei sie aufgrund der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der guten Verwaltung verpflichtet gewesen, dessen Auswirkungen loyal, konsequent und ohne Diskriminierung zu beheben.
4. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta und Art. 7 der Richtlinie 2003/88.
- Die EZB habe zu Unrecht Zulagen aus der Berechnung der Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausgeschlossen, obwohl während des Arbeitsverhältnisses Zulagen in die Berechnung des bezahlten Jahresurlaubs einbezogen würden.
5. Fünfter Klagegrund: Unterbliebene vollständige Entschädigung und unterbliebene Zahlung von Ausgleichszinsen.
- Zu Unrecht einbehaltene Beträge seien zusammen mit Ausgleichszinsen, die ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung bis zur Entschädigung anfielen, zurückzuzahlen. Durch die Weigerung, Zinsen zu zahlen, und zwar einschließlich in Fällen teilweiser Berichtigungszahlungen, habe die EZB gegen den Grundsatz der vollständigen Wiedergutmachung verstoßen.