EWGV 260/68 Art 3 ; EWGV 260/68 Art 6 Abs 1 Buchst b ; EWGV 260/68 Art 10 ; EUGrdRCh Art 20 ; EUGrdRCh Art 31 Abs 2 ; EUGrdRCh Art 41 ; EGRL 2003/88 Art 7
QD und acht weitere Kläger gegen Europäische Zentralbank (EZB), Klage, eingereicht am 22.01.2026, mit dem Antrag,
- die Entscheidungen der Präsidentin der EZB vom 12. November 2025 (und, soweit QL betroffen ist, vom 4. Dezember 2025) über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger aufzuheben
- der EZB aufzugeben, die Zahlungen für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst, einschließlich der Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, gemäß der Verordnung Nr. 260/68 neu zu berechnen;
- der EZB aufzugeben, die zu Unrecht einbehaltenen Steuern zu erstatten und Ausgleichszinsen in Höhe des Zinssatzes der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich 3,5 % zu zahlen;
- der EZB die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger machen zur Stützung ihrer Klage fünf Klagegründe geltend.
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 260/68 (Art. 3, 6 und 10) und Verfahrensmissbrauch.
- Die EZB habe Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 260/68 falsch angewandt, indem sie als Nenner für die Berechnung des Steuersatzes für Zahlungen aufgrund des Ausscheidens aus dem Dienst anstelle der "Besteuerungsgrundlage" die "Steuerbemessungsgrundlage" verwendet habe, was zu einer systematischen Überbesteuerung führe. Sie habe es außerdem versäumt, organübergreifend eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten, wie dies Art. 10 verlange. Indem sie Berichtigungen als "ex gratia" (aus Kulanz) bezeichnet habe, habe die EZB versucht, den umfassenden Rechtsfolgen der rechtswidrigen Berechnungen zu entgehen, was einem Verfahrensmissbrauch gleichkomme.
2. Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union).
- Indem die EZB Berichtigungsmaßnahmen auf Zahlungen nach dem 1. November 2021 beschränkt habe, habe sie willkürlich ehemalige Mitarbeiter ausgeschlossen, die sich in einer objektiv identischen Situation befanden hätten und derselben rechtswidrigen Besteuerungsmethode unterlegen hätten. Im Zeitpunkt der Zahlung finde lediglich die Durchführung früherer Verwaltungsentscheidungen ihren Niederschlag, eine objektive Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung stelle er nicht dar.
3. Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung und der Fürsorgepflicht (Art. 41 der Charta).
- Die EZB habe es versäumt, den gewählten Stichtag schlüssig zu begründen. Die einzige angeführte Erklärung - der Zeitpunkt, zu dem die EZB angeblich Kenntnis von einer möglichen Diskrepanz erlangt habe - betreffe interne Vorgänge und habe keine Bedeutung für die Rechte der Kläger. Die Vorgehensweise untergrabe die Transparenz, Kohärenz und Fairness und habe den Klägern wirksame Rechtsbehelfe entzogen.
4. Verstoß gegen Art. 31 Abs. 2 der Charta und Art. 7 der Richtlinie 2003/88.
- Die EZB habe eine rechtswidrige Methode zur Berechnung der Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beibehalten, da sie diese Vergütung nicht auf der Grundlage der Vergütung berechnet habe, die die Kläger erhalten hätten, wenn sie den bezahlten Jahresurlaub tatsächlich genommen hätten.
5. Fünfter Klagegrund: Unterbliebene vollständige Entschädigung und unterbliebene Zahlung von Ausgleichszinsen.
Zu Unrecht einbehaltene Beträge seien zusammen mit Ausgleichszinsen, die ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung bis zur Entschädigung anfielen, zurückzuzahlen. Durch die Weigerung, Zinsen zu zahlen, und zwar einschließlich in Fällen teilweiser Berichtigungszahlungen, habe die EZB gegen den Grundsatz der vollständigen Wiedergutmachung verstoßen.