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EuG Anhängiges Verfahren T-104/26

Aufnahme in die Datenbank am 01.04.2026

EUV 2025/2351 ; EUV 2015/478 Art 9 Abs 1 ; EUV 2015/478 Art 15 Abs 1 ; EUV 2015/478 Art 16 Abs 1

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 11.02.2026, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2351 der Kommission vom 18. November 2025 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Ferrolegierungselemente für nichtig zu erklären,

- der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:

1. Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/478 sowie gegen das Diskriminierungsverbot, da die Kommission nicht für jede der vier von der Verordnung (EU) 2025/2351 erfassten Ferrolegierungen eine eigenständige Prüfung vorgenommen habe.

2. Die Kommission habe gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/478 verstoßen, da die Einfuhren in jüngster Zeit nicht plötzlich, steil und erheblich angestiegen seien.

3. Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/478, da die Kommission die schädigenden Auswirkungen der hohen Energiepreise nicht gewürdigt habe.

4. Die Kommission habe bei der Berechnung der Preisschwelle für die Anwendung des Zollsatzes außerhalb des Kontingents für Ferrosilicium einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 9 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/478 sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

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