EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a ; UStG § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 ; UStG § 3 Abs 9 ; UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 ; BGB § 670 ; BGB § 677 ; BGB § 683 ; UWG § 3 ; UWG § 8 ; UWG § 13
Vorabentscheidungsersuchen des OLG Düsseldorf vom 18.02.2026, eingereicht am 23.02.2026, zu folgender Frage:
Sind Art. 2 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 24 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 Seite 1 ff; zukünftig: Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass als "Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt" auch die Abmahnung eines Unternehmens durch ein steuerpflichtiges Unternehmen gilt, wenn das abgemahnte Unternehmen gegen gesetzliche Pflichten verstößt, dem abmahnenden Unternehmen deswegen ein Unterlassungsanspruch gegen das abgemahnte Unternehmen zusteht und das abgemahnte Unternehmen zur Erstattung der dem abmahnenden Unternehmen infolge der Abmahnung entstandenen Aufwendungen kraft Gesetzes verpflichtet ist, ohne dass das abgemahnte Unternehmen das abmahnende Unternehmen mit der Abmahnung beauftragt hat?