EUV 2026/65 ; EUV 2016/1036 Art 11 Abs 2
Unternehmen gegen Europäische Kommission, Klage, eingereicht am 30.03.2026, mit dem Antrag
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/65 der Kommission vom 6. Januar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;
- der Beklagten die den Klägerinnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.