AlkStG § 27 Abs 1 Nr 6 ; AlkStG § 28 Abs 1 ; AlkStG § 28 Abs 3 ; AlkStV § 8 Abs 1 ; AlkStV § 58 Abs 1 ; AlkStV § 58 Abs 2 ; AlkStV § 59 Abs 4 ; AlkStV § 61 Abs 1 ; EWGRL 83/92 Art 27 Abs 1 Buchst f ; EWGRL 83/92 Art 27 Abs 6 ; EURL 2020/1151 ; EURL 2020/262 Art 10
Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026, eingereicht am 17.03.2026, zu folgender Frage:
Steht Art. 27 Richtlinie 92/83/EWG unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einer nationalen Praxis entgegen, die eine Steuerentstehung bei einer (nicht von der erteilten Erlaubnis gedeckten) Verlagerung von Alkoholerzeugnissen vorsieht, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Steueraufsicht tatsächlich beeinträchtigt war und die Alkoholerzeugnisse tatsächlich zu steuerbefreiten Zwecken verwendet werden?
(Auf die anhängigen Verfahren beim EuG T-226/26 (zum Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026 - 14 K 1143/24) und T-227/26 (zum Vorabentscheidungsersuchen des FG München vom 06.03.2026 - 14 K 1142/24) wird hingewiesen. Der Präsident des EuG hat nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, die drei Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren, etwaigem gemeinsamen mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil zu verbinden.)