EGRL 112/2006 Art 167 ; EGRL 112/2006 Art 167ff ; EGRL 112/2006 Art 342 ; AEUV Art 16 ; AEUV Art 26 ; AEUV Art 101 ; AEUV Art 107
Vorabentscheidungsersuchen der Corte di Giustizia Tributaria di secondo grado della Liguria (Italien), eingereicht am 16.03.2026, zu folgenden Fragen:
1. Sind die Art. 342 und 167 ff. der Richtlinie 2006/112/EG sowie der Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität dahin auszulegen, dass sie einer innerstaatlichen Praxis der Finanzverwaltung entgegenstehen, die eine nationale Vorschrift - wonach Betreibern von Versteigerungsagenturen kein Abzug der Vorsteuer für Veräußerungsnebenkosten gestattet ist - dahin auslegt, dass die Nichtabzugsfähigkeit auch Kosten betrifft, die nicht als Nebenkosten der öffentlichen Versteigerung eines einzelnen Gegenstands einzustufen sind oder die der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung dem Zuschlagsempfänger nicht in Rechnung stellt?
2. Sind außerdem die (Art.)... (nicht übersetzt) 16, 26, 101 und 107 AEUV dahin auszulegen, dass sie dieser Praxis der Finanzverwaltung entgegenstehen, die die nationale Vorschrift dahin auslegt, dass die Betreiber von Versteigerungsagenturen die Gemeinkosten des Unternehmensbetriebs auf den Erwerber abwälzen müssen, wodurch die unternehmerische Freiheit und die freie wirtschaftliche Betätigung eingeschränkt werden, ohne dass dies steuerlichen Erwägungen zuwiderläuft?