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EuG Anhängiges Verfahren T-256/26

Aufnahme in die Datenbank am 01.07.2026

EWGV 260/68 Art 6 Abs 1 Buchst b ; EUGrdRCh Art 20

Kläger gegen Europäische Zentralbank (EZB), Klage, eingereicht am 23.04.2026, mit den Anträgen,

- die Entscheidungen des Generaldirektors der Personalabteilung vom Juli 2025 aufzuheben, mit denen die Anträge auf eine Entscheidung nach Art. 8.1.1 der Dienstvorschriften der EZB abgelehnt wurden und die durch die Entscheidungen vom November 2025 über die Ablehnung ihrer Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung nach Art. 8.1.2 sowie durch die Entscheidung des Präsidenten der EZB vom 12. März 2026 bestätigt wurden, mit der die Beschwerde, die am 12. Januar 2026 nach Art. 8.1.5 der Dienstvorschriften der EZB eingereicht wurde, in Bezug auf die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der ihnen aufgrund des endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst geleisteten Zahlungen, einschließlich der Methode zur Berechnung der finanziellen Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und dessen steuerlicher Behandlung, zurückgewiesen wurden;

- der EZB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Kläger sechs Klagegründe geltend, u.a.

1. Verstoß gegen die Verordnung Nr. 260/68 und Verfahrensmissbrauch.

- Die Kläger tragen vor, die EZB habe vor dem 1. April 2025 systematisch die "Besteuerungsgrundlage" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 260/68 durch den "steuerpflichtigen Betrag" ersetzt, wodurch der anwendbare Steuersatz automatisch in die Höhe gegangen sei. Das Direktorium habe im März 2025 eine methodische Abweichung von der Praxis der Europäischen Kommission anerkannt und einen anhaltenden Verstoß gegen Art. 10 der genannten Verordnung eingeräumt, der eine wesentliche Verpflichtung zur interinstitutionellen Zusammenarbeit vorsehe, um die einheitliche Besteuerung zugunsten der Union zu gewährleisten. Die Kläger machen geltend, dass die im März 2025 beschlossenen Nachzahlungen nicht als freiwillig eingestuft werden könnten, sondern die Berichtigung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis darstellten, sodass die EZB verpflichtet gewesen sei, alle Folgen dieser Praxis zu beseitigen. Indem die EZB diese Berichtigung als in ihrem Ermessen liegende Maßnahme darstelle und einen Teil der Empfänger von ihrem Anwendungsbereich ausschließe, begehe sie einen Verfahrensmissbrauch.

2. Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

- Die Kläger machen geltend, dass alle Empfänger von Zahlungen aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses derselben rechtswidrigen Besteuerungsmethode unterlegen hätten. Die Entscheidung des Direktoriums vom 18. März 2025 beschränke den Korrekturmechanismus jedoch auf Zahlungen, die am oder nach dem 1. November 2021 geleistet worden seien, dem Zeitpunkt, zu dem die EZB nach eigenen Angaben intern Kenntnis von einer möglichen Abweichung gegenüber der Europäischen Kommission erlangt habe. Dieses zeitliche Kriterium stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der angewandten Besteuerungsmethode oder der Existenz, der Art und dem Umfang der erlittenen Überbesteuerung und behandle Personen, die sich objektiv in der gleichen Lage befänden unter Verstoß gegen Art. 20 der Charta ungerechtfertigterweise rechtlich unterschiedlich. Die Anerkennung der methodischen Divergenz durch das Direktorium selbst stelle darüber hinaus eine neue wesentliche Tatsache im Sinne der ständigen Rechtsprechung dar, die die Wiederaufnahme von Sachen rechtfertige, die von der EZB als "abgeschlossen" angesehen würden; die Berufung der EZB auf die Endgültigkeit der Gehaltsabrechnungen - in denen die Besteuerungsmethode nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 260/68 nicht offengelegt worden sei - sei jedenfalls unvereinbar mit ihrer eigenen Praxis, vergleichbare Sachen selektiv wiederaufzunehmen. Schließlich gingen die finanziellen Folgen einer vollständigen Rückerstattung nicht zu Lasten der Eigenmittel der EZB, da die fragliche Steuer zugunsten des von der Europäischen Kommission verwalteten Unionshaushalts erhoben werde.

(...)

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