EUV 2016/1036 Art 1 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 1 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 3 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 21 Abs 1 ; KN Pos 8479 UPos 9070
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 28.04.2026, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/244 der Kommission vom 3. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie unter dem KN-Code ex 8479 90 70 (TARIC-Code 8479 90 70 60) eingeführte Speichergehäuse betrifft, und
- der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.
1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 (im Folgenden: Grundverordnung) und offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware, da diese zu weit gefasst und unklar sei sowie möglicherweise grundverschiedene Waren einschließe.
2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Bestimmung der gleichartigen Ware, da sich Speichergehäuse des KN-Codes ex 8479 90 70 in Bezug auf Herstellungsstufe, Funktion, Endverwendung, Austauschbarkeit, Marktfähigkeit und rechtliche Anforderungen grundlegend von nahtlosen Hochdruckflaschen unterschieden.
3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 6 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Schädigung und des Kausalzusammenhangs, da die Kommission ihre Schlussfolgerungen nicht auf eindeutige Beweise und eine objektive Prüfung speziell in Bezug auf Speichergehäuse des KN-Codes ex 8479 90 70 gestützt habe, für die es weder einen Wirtschaftszweig der Union gebe, der geschädigt werden könne, noch einen aussagekräftigen Referenzpreis.
4. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Einführung von Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf Speichergehäuse des KN-Codes ex 8479 90 70 nicht im Interesse der Union liege.
5. Fünfter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da Speichergehäuse des KN-Codes ex 8479 90 70 in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens in die Untersuchung einbezogen worden seien.