EUV 2026/274 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 5 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6 Buchst a
Hunan Hualian China Industry u.a./Kommission, Klage, eingereicht am 30.04.2026, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. Die Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, den Klägerinnen eine individuelle Dumpingspanne zuzuerkennen, und stattdessen einen landesweiten Antidumpingzoll auf alle chinesischen ausführenden Hersteller angewandt habe, einen offensichtlichen Fehler begangen und gegen Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
2. Die angefochtene Verordnung verstoße gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Verordnung 2016/1036 und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da
i) die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Klägerinnen die für die Auswahl des geeigneten repräsentativen Landes relevanten Faktoren nicht gebührend berücksichtigt habe und
ii) der Kommission offensichtliche Fehler bei der Berechnung der für die Berechnung des Normalwerts der Klägerinnen heranzuziehenden relevanten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und Gewinnspannen unterlaufen seien.