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EuG Anhängiges Verfahren T-270/26

Aufnahme in die Datenbank am 25.06.2026

EUV 2026/274 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6a ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 21 ; AEUV Art 263 Abs 2 ; AEUV Art 296 Abs 2

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 30.04.2026, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 5. Februar 2026, soweit sie die klagenden Parteien betrifft, für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 5. Februar 2026 für nichtig zu erklären, als sie ohne Prüfung des Unionsinteresses gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/1036  erlassen wurde; sowie

- der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

1. Verletzung von Artikel 21 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036

- Die Kommission habe aufgrund der unterlassenen Prüfung des Unionsinteresses gegen die Artikel 21 und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 verstoßen. Die klagenden Parteien stützen sich dabei gemäß Artikel 263 Absatz 2 AEUV auf die Nichtigkeitsgründe erstens der Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwenden Rechtsnorm und zweitens der Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

2. Widerspruch der Maßnahme zum Unionsinteresse

- Die angefochtene Durchführungsverordnung stehe im Widerspruch zum Unionsinteresse. Das vollständige Unterlassen einer solchen Prüfung stelle einen groben Ermessensfehler dar, der hilfsweise die Nichtigkeit der angefochtenen Durchführungsverordnung begründe.

3.Verletzung wesentlicher Formvorschriften

- Erstens habe die Kommission mit der angefochtenen Durchführungsverordnung die Beteiligungsrechte gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 verletzt; zweitens werde der Begründungsmangel gemäß Artikel 296 Absatz 2 AEUV geltend gemacht.

4. Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit - Die angefochtene Durchführungsverordnung verstoße gegen zwingende vom Gerichtshof anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze, erstens den Grundsatz der Rechtssicherheit, zweitens den Grundsatz des Vertrauensschutzes und drittens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

5. Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 6a der Verordnung (EU) 2016/1036

- Die angefochtene Durchführungsverordnung sei ferner unionsrechtswidrig, weil erstens unzureichende Feststellungen zu den Verzerrungen in der Volksrepublik China getroffen wurden, zweitens bei der Interimsüberprüfung ungeeignete Daten verwendet wurden, drittens der Wirtschaftszweig der Union über unzureichende Kapazitäten verfügt und viertens die Kommission kein geeignetes Land als repräsentatives Land herangezogen habe.

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