EUV 2026/274 ; EUV 2016/1036 Art 5 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 9 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 17 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 30.04.2026, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/274 der Kommission vom 5. Februar 2026 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;
- hilfsweise, die vorgenannte Verordnung für nichtig zu erklären, soweit darin für die von der Klägerin eingeführten Waren ein Antidumpingzoll festgesetzt wurde, der den Zollsatz übersteigt, der ohne die rechtsfehlerhafte Bestimmung des Normalwerts und der Dumpingspanne festzusetzen gewesen wäre;
- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende zwölf Gründe gestützt.
1. Unzulässige Beweislastumkehr und Verfahrensfehler
Die Kommission habe die Anträge und Stellungnahmen der interessierten Parteien oftmals mit der Begründung abgewiesen, dass sie nicht belegt seien, während sie den Parteien gleichzeitig nur 12 Tage Stellungnahmefrist gegeben und selbst nicht ausreichend begründet habe. Zudem habe die Kommission die Einleitungsfrist verletzt und Einwände ohne argumentative Auseinandersetzung zurückgewiesen. Die Ablehnung der Anhörung und Einwände ohne argumentative Auseinandersetzung zurückgewiesen. Die Ablehnung der Anhörung beim Anhörungsbeauftragten verstärke den Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
2. Verletzung der Verteidigungsrechte durch nicht angekündigte Einführung genereller, stark erhöhter Zollsätze
Die Kommission habe erstmals im Offenlegungsdokument die Abschaffung individueller Zollsätze und die Einführung eines generellen Zollsatzes von 79?% angekündigt, ohne diese entscheidende Methodenänderung zuvor in der Einleitungsphase zu erwähnen. Dies verletze die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen, da sie keine Möglichkeit hatten, zu dieser entscheidenden Änderung Stellung zu nehmen.
3. Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Normalwertermittlung
Die Kommission habe ein ungeeignetes und nicht segmentbereinigtes Vergleichsunternehmen herangezogen, das Geschäftsmodelle und Marktbedingungen nicht vergleichbar seien. Zudem habe sie die Handelsstufe nicht berichtigt und die Datenbasis für Produktionsfaktoren unbegründet geändert. Die Verwendung von Daten direkt vom Antragsteller und die fehlende Berücksichtigung der türkischen Hyperinflation bei der Wechselkursmethodik vervollständigen den Beurteilungsfehler.
4. Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Feststellung von Preissenkungen
Die Kommission habe Preissenkungen festgestellt, obwohl die Parteien Beweisangebote für Preissteigerungen unterbreitet hatten, und diese Angebote ignoriert. Dies stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler dar, da die tatsächlichen Preisdaten (Tabelle A.27) konsistente Preissteigerungen zeigen.
5. Widersprüchliche Bewertung desselben Sachverhalts und willkürliche Rechtsanwendung
Die Kommission habe in zwei Untersuchungen völlig unterschiedliche Ergebnisse erzielt, ohne dass neue Umstände dies rechtfertigen würden. Die Kommission habe Daten und Narrative ungeprüft vom Antragsteller übernommen und sich nicht auf unabhängige Quellen gestützt.
6. Nichtveröffentlichung des Antrags und der Anlagen
Die Kommission habe den Antidumpingantrag und die Anlagen nicht veröffentlicht, was das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletze. Die Parteien haben den Antrag und die zugrundeliegenden Daten nicht einsehen können und daher nicht substantiiert dazu Stellung nehmen können.
7. Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
Die Kommission habe die Verordnung vorzeitig veröffentlicht, entgegen konkreter Ankündigungen zum Erlasstermin. Dies verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Parteien auf die Ankündigungen der Kommission vertrauen durften.
8. Verletzung des Unionsinteresses
Die Kommission habe bei der Festlegung der Zollsätze von 79?% die Interessen der Importeure, Händler, Einzelhändler und Verbraucher nicht angemessen berücksichtigt, obwohl ein Mangel von 33?% bis 57?% am Unionsbedarf bestehe. Die Maßnahme begünstige zudem Drittlandhersteller aus der Türkei und diskriminiere europäische Exporteure.
9. Mangelnde Glaubwürdigkeit der Schadensbewertung
Die angefochtene Verordnung beruhe auf einer unglaubwürdigen Schadensbewertung. Die Kommission habe die Schadenslage der Unionshersteller in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft ermittelt und dargestellt, was zu einer überhöhten Schadensspanne von 79?% geführt habe.
10. Fragwürdige Stichprobenauswahl
Die Stichprobenauswahl sei nicht repräsentativ. Die Kommission habe ausschließlich die Hersteller mit dem größten Verkaufsvolumen berücksichtigt und damit den Unternehmensmix sowie die fragmentierte Struktur der chinesischen Industrie verfehlt. Dies verstoße gegen Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016, der eine repräsentative Auswahl verlange.
11. Unzureichendes Antragstellerquorum
Das Antragstellerquorum erscheine unzureichend, da 28,6?% der unterstützenden Hersteller nicht geeignet seien, den Antrag zu unterstützen, und nicht zwischen Produktionskapazitäten und Produktionsmengen unterschieden wurde. Dies verletze Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1036.
12. Verhältnismäßigkeit
Die angefochtene Verordnung verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Zollsatz von 79?%. Der zur Angleichung der Preise erforderliche Zollsatz betrage tatsächlich nur 43,78?% und nicht 79?%, was die chinesischen Endpreise um etwa 20?% über die europäischen Preise hebe. Dies verstoße gegen Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036.