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EuG Anhängiges Verfahren T-277/26

Aufnahme in die Datenbank am 25.06.2026

EUV 2016/1036 Art 2 Abs 2 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 8 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 9 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 ; EUV 2026/316

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 05.05.2026, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/316 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Acrylnitril-Butadien-Styrol-Harzen mit Ursprung in der Republik Korea und Taiwan (im Folgenden: angefochtene Verordnung) für nichtig zu erklären;

- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1. Die angefochtene Verordnung verstoße durch die Anwendung der Berichtigung für den Umweltzuschlag auf den Ausfuhrpreis des Warentyps A gegen Art. 2 Abs. 3, 6, 8, 9 und 10 der Grundverordnung und gebe nicht an, weshalb die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nicht geeignet sei, um einen gerechten Vergleich sicherzustellen.

2. Die angefochtene Verordnung verstoße durch die Anwendung der Berichtigung für den Umweltzuschlag auf den Ausfuhrpreis des Warentyps B gegen Art. 2 Abs. 2, 3, 8, 9 und 10 der Grundverordnung, da eine nicht notwendige Berichtigung für den Umweltzuschlag auf den Ausfuhrpreis angewandt werde und diese Berichtigung jedenfalls fehlerhaft beziffert werde.

3. Die angefochtene Verordnung sei rechtswidrig, da sie bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung für Verkäufe in die Union, die über den mit der Klägerin verbundenen Händler LG Chem Europe GmbH getätigt worden seien, die tatsächliche Gewinnspanne der mitarbeitenden unabhängigen Einführer nicht berücksichtige, was auch gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoße.

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