Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-279/26

Aufnahme in die Datenbank am 16.07.2026

EUV 2026/319 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6 Buchst a ; EUV 2016/1036 Art 5 ; AEUV Art 296

Bayannur Huaheng Biotechnology u.a./Kommission, Klage, eingereicht am 05.05.2026, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2026/319 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Valin mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; und

- der Europäischen Kommission die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Begründung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1. Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/1036) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung, da der Normalwert ausgehend von Maisstärke und nicht von Mais ermittelt wurde.

2. Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6a Buchst. a der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch Verwendung eines verfälschten kolumbianischen Referenzwerts für Maisstärke.

3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i und den Einleitungssatz von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung durch die Entscheidung der Kommission, eine Berichtigung des Ausfuhrpreises aufgrund der Beteiligung von AHB vorzunehmen, insbesondere:

- Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass AHB ähnliche Funktionen ausgeübt habe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter; und

- Verstoß gegen den Einleitungssatz von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sich der von AHB eingenommene Aufschlag auf die Preise und deren Vergleichbarkeit auswirke.

4. Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Einleitungssatz von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung und Begründungsmangel beim Vergleich des Ausfuhrpreises mit dem Normalwert. Im Einzelnen:

- Verstoß gegen den Einleitungssatz von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, da nicht sichergestellt worden sei, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert sich tatsächlich auf die Stufe ab Werk beziehe, bevor Abzüge vom Ausfuhrpreis vorgenommen würden; und

- Verletzung ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Seite drucken