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EuG Anhängiges Verfahren T-284/26

Aufnahme in die Datenbank am 16.07.2026

EGRL 112/2006 Art 183

Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 14.04.2026, zu folgenden Fragen:

1. Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem Rechtsvorschriften und/oder einer Praxis der nationalen Behörden entgegen, nach denen Entschädigungen erhoben werden, um das Äquivalent des Schadens zu decken, der dem Fiskus dadurch entstanden ist, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer bei Ablauf der Frist nicht entrichtet hat (im nationalen Recht als "Zinsen" bezeichnet), nachdem diese im Zusammenhang mit einem Umsatz, den die Steuerbehörden als nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallend eingestuft haben, als Vorsteuer abgezogen wurde, und zwar auch dann, wenn sein Vertragspartner die vom Steuerpflichtigen abgezogene Mehrwertsteuer innerhalb der Frist erhebt und entrichtet?

2. Soweit die Bestimmungen des Art. 183 der Richtlinie 2006/112/EG die Erhebung von Zinsen auch unter Umständen wie den in Frage 1 genannten zulassen (d. h. wenn auf denselben Umsatz die von einem Steuerpflichtigen abgezogene Mehrwertsteuer von seinem Vertragspartner erhoben wurde), behalten diese Zinsen ihre Ausgleichsfunktion oder sind sie vielmehr im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Salomie und Oltean als steuerliche Sanktionen einzustufen, so dass bei ihrer Anwendung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist?

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