EUV 2015/2446 Art 24 Abs 4 ; EUV 952/2013 Art 28 Abs 1 Buchst a
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 23.04.2026, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 24 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2015/2446 dahin auszulegen, dass sich aus dem Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) auf einfachen Antrag das Recht ergibt, die Zollabwicklung an einem "anderen Ort" als der Zollstelle durchzuführen, oder ist auch auf der Grundlage des allgemein gehaltenen Wortlauts der Vorschrift die Beurteilung der Vereinbarkeit des anderen Ortes mit dem von der Vorschrift verfolgten vorrangigen öffentlichen Interesse weiterhin Sache der Zollbehörde, insbesondere in dem Fall, dass die Bewilligung auf Probe erteilt worden ist?
2. Im Fall der Bejahung des Ermessenscharakters der Befugnis: Umfasst die in Art. 28 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union vorgesehene Befugnis zum Widerruf einer begünstigenden Entscheidung, soweit die Vorschrift auf den Wegfall der ursprünglichen Voraussetzungen Bezug nimmt, auch das dem begünstigenden Rechtsakt zugrunde liegende ursprüngliche öffentliche Interesse, oder ist anders gewendet eine innerstaatliche Regelung wie Art. 21-quinquies des Gesetzes 291/1990, die die Befugnis zum Widerruf im Wege der Eigenkontrolle allgemein und einheitlich für das gesamte nationale Hoheitsgebiet regelt und einen Widerruf auch in dem Fall zulässt, dass das ursprüngliche öffentliche Interesse entfallen ist oder die Angemessenheit der Aufrechterhaltung des privaten Vorrechts neu bewertet worden ist, (mit dem Unionsrecht) vereinbar, insbesondere in dem Fall, dass die Bewilligung auf Probe erteilt worden ist?