EGV 883/2004 Art 4 ; EGV 883/2004 Art 7 ; EGV 883/2004 Art 67 ; EUV 1231/2010 Art 1 ; EUV 492/2011 Art 7 ; AEUV Art 45
Klage der Kommission gegen die Hellenische Republik, eingereicht am 15.01.2026, mit dem Antrag
- festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, aus den Art. 4, 7 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, aus Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 und aus Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstoßen hat, dass sie für die Gewährung von Familienleistungen das Erfordernis des Wohnsitzes in Griechenland aufgestellt hat;
- der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission ist der Auffassung, dass nach den Art. 4, 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 die Leistung für unterhaltsberechtigte Kindern nach Art. 214 des Gesetzes 4512/2018 auch Berechtigten gewährt werden müsse, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnten oder deren Kinder in einem anderen Mitgliedstaat wohnten und die in den fünf Jahren vor Stellung des Antrags nicht in Griechenland gewohnt hätten. Die in Art. 214 Abs. 11 des Gesetzes 4512/2018 vorgesehenen Anforderungen stünden daher in Widerspruch zu den Art. 4, 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004.
Außerdem könne die Anforderung eines Wohnsitzes von zwölf Jahren nach Art. 214 Abs. 11 Buchst. h des Gesetzes 4512/2018 nicht Drittstaatsangehörigen auferlegt werden, die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1231/2010 fielen. Somit stehe eine solche Wohnsitzanforderung in Widerspruch zu Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 in Verbindung mit den Art. 4, 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004.
Zudem stünden die in Art. 214 Abs. 11 des Gesetzes 4512/2018 vorgesehenen Wohnsitzanforderungen im Hinblick auf eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung in Widerspruch zu Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011.
Aus diesen Gründen habe die Hellenische Republik gegen Art. 45 AEUV, die Art. 4, 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004, Art. 1 der Verordnung Nr. 1231/2010 und Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 verstoßen.