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EuGH Anhängiges Verfahren C-132/26

Aufnahme in die Datenbank am 18.06.2026

EGV 883/2004 Art 4 ; EGRL 38/2004 Art 24 ; EUV 492/2011 Art 7

Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Mons (Belgien), eingereicht am 25.02.2026, zu folgenden Fragen:

1. Sind Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, die den Grundsatz der Gleichbehandlung der Unionsbürger verankern, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Gewährung von Familienbeihilfen an die Voraussetzung knüpft, dass das betreffende Kind, das Unionsbürger ist, im zuständigen Mitgliedstaat, in dem es tatsächlich mit seinen Eltern wohnt, über einen Aufenthaltstitel verfügt, was dazu führt, dass der Elternteil dieses Kindes, der ebenfalls Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, aber keinen solchen Aufenthaltstitel (mehr) besitzt, von der Gewährung dieser Beihilfen ausgeschlossen wird, obwohl er dort seinen tatsächlichen Wohnsitz hat und einer wirtschaftlichen Tätigkeit (im vorliegenden Fall einer unselbständigen Beschäftigung) nachgeht und somit zur Finanzierung der sozialpolitischen Maßnahmen dieses Staates beiträgt?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Wird eine solche Ungleichbehandlung, die gegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 verstößt, dadurch angemessen ausgeglichen, dass eine andere Bestimmung der fraglichen Regelung dasselbe Kind von der Verpflichtung zum Besitz eines Aufenthaltstitels befreit, wodurch derselbe Elternteil während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten ab dessen Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats Familienbeihilfen beziehen kann?

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