AEUV Art 18 ; AEUV Art 20 ; AEUV Art 21 ; AEUV Art 63
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 28.04.2026, zu folgender Frage:
Sind die Art. 18, 20, 21 und/oder Art. 63 AEUV dahin auszulegen, dass sie nationalen Steuervorschriften entgegenstehen, wonach ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats nach seinem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat - insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im erstgenannten Mitgliedstaat lediglich Einkünfte aus Immobilien erzielt bzw. bezieht -
i) als Gebietsfremder nicht mehr in den Genuss eines Steuerfreibetrags kommt und daher stärker als ein Gebietsansässiger besteuert wird, obwohl der Gebietsfremde seine Einkünfte vollständig im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt und somit - ebenso wie ein Gebietsansässiger - in diesem Mitgliedstaat auf sein weltweites Einkommen besteuert wird (Ungleichbehandlung von Gebietsfremden und Gebietsansässigen)?
ii) als Gebietsfremder nicht mehr in den Genuss eines Steuerfreibetrags kommt und daher stärker als ein Gebietsfremder, der einem Gebietsansässigen gleichgestellt ist, weil er mindestens 75 % seiner Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit im erstgenannten Mitgliedstaat bezieht, besteuert wird, obwohl der Gebietsfremde, der einem Gebietsansässigen nicht gleichgestellt ist, weil er keine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit hat, mindestens 75 % seiner Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat erzielt und somit - ebenso wie ein Gebietsfremder, der einem Gebietsansässigen gleichgestellt ist - in diesem Mitgliedstaat den größten Teil seiner steuerpflichtigen Einkünfte erzielt (Unterscheidung zwischen Gebietsfremden und Gebietsfremden, die Gebietsansässigen gleichgestellt sind)?