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EuGH Anhängiges Verfahren C-415/26

Aufnahme in die Datenbank am 13.08.2026

EURL 2016/1164 Art 4 Abs 1 UAbs 3 ; EUGrdRCh Art 20 ; EUGrdRCh Art 21 ; EUV Art 2 ; EUV Art 6 Abs 1 ; EUV Art 6 Abs 3 ; EUV Art 9

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de premiere instance du Brabant Wallon (Belgien), eingereicht am 27.04.2026, zu folgenden Fragen:

1. Ist eine nationale Regelung, die zur Anwendung der Beschränkung des Abzugs überschüssiger Fremdkapitalkosten auf die Mitglieder einer Unternehmensgruppe eine "vollständige" Konsolidierung der EBITDA der Gruppenmitglieder vorschreibt (da sie insbesondere vorsieht, dass das negative EBITDA bestimmter Mitglieder das positive EBITDA der anderen Mitglieder entsprechend verringert), aber nur eine "unvollständige" Konsolidierung überschüssiger Fremdkapitalkosten (da sie nicht erlaubt, dass überschüssige Fremdkapitalkosten eines Gruppenmitglieds durch überschüssige "negative" Fremdkapitalkosten oder Zinsüberschüsse eines anderen Mitglieds ausgeglichen werden [das heißt der Überschuss der Zinserträge über die Zinsaufwendungen]) mit Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts - gegebenenfalls im Lichte der Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Art. 2 und 6 Abs. 1 und 3 sowie Art. 9 EUV - vereinbar, sofern eine solche Regelung dazu führen kann, dass eine aus (in ein und demselben Mitgliedstaat ansässigen) Gesellschaften bestehende Gruppe, die auf konsolidierter Basis keine überschüssigen Fremdkapitalkosten aufweist (da die kumulierten Zinserträge der im Inland ansässigen Gesellschaften der Gruppe die kumulierten Zinsaufwendungen der übrigen im Inland ansässigen Gesellschaften der Gruppe übersteigen), gleichwohl in Bezug auf ihr Recht auf Zinsabzug beschränkt wird, und zwar allein aus dem Grund, dass die Zinserträge der Gruppe im Wesentlichen von einem einzigen Mitglied erzielt und die Zinsaufwendungen von den übrigen Mitgliedern getragen wurden, während bei einer proportionalen Verteilung der Erträge und Aufwendungen auf die Gruppenmitglieder keine Beschränkung des Rechts dieser Mitglieder auf Zinsabzug eingetreten wäre?

2. Hat Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbare Wirkung, und darf ein nationales Gericht diese Bestimmung unmittelbar anwenden, wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf Unternehmensgruppen die Konsolidierungsoption gewählt hat?

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