EUV 2016/1036 Art 13 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 13 Abs 2 ; EUV 2023/825 ; EUV 2020/1408
Rechtsmittel, eingelegt am 13.05.2026 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 04.03.2026 in der Rechtssache T-379/23, mit dem Antrag,
- das angefochtene Urteil aufzuheben,
- der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht zwei Rechtsmittelgründe geltend.
Erstens habe das Gericht Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt und angewandt, indem es festgestellt habe, dass die Kommission rechtsfehlerhaft befunden habe, dass "Fertigstellung" im Sinne dieser Bestimmung die Verarbeitung eines einzigen Inputs zu einem Endprodukt ohne Montage stricto sensu umfassen könne. Insoweit habe das Gericht eine fehlerhafte wörtliche und systematische Auslegung von Art. 13 Abs. 2 vorgenommen. Insbesondere werde im angefochtenen Urteil der Begriff "Fertigstellung" auf der Grundlage einer fehlerhaften Auslegung des Wortlauts und des Kontexts von Art. 13 Abs. 2 aus der Bestimmung heraus gedeutet und den dort festgelegten quantitativen Schwellenwerten zur Erhaltung rechtmäßiger ausländischer Direktinvestitionen und echter Produktionstätigkeit die praktische Wirksamkeit genommen. Das Gericht habe auch den Zweck (telos) von Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung falsch ausgelegt und die Entstehungsgeschichte dieser Norm fehlerhaft gedeutet.
Zweitens habe das Gericht die Voraussetzungen, unter denen die Nichtigerklärung einer auf einer angeblich falschen Rechtsgrundlage erlassenen Maßnahme gerechtfertigt sei, rechtsfehlerhaft ausgelegt. Insbesondere schließe der angeblich fehlende "Montagevorgang" nicht aus, dass die angefochtene Verordnung als auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung wirksam erlassen angesehen werden könne. Das Gericht habe es jedoch fälschlicherweise unterlassen, eine solche Beurteilung vorzunehmen. Das Fehlen einer solchen zusätzlichen Beurteilung stehe im Widerspruch zu den Feststellungen in anderen Teilen des Urteils, in denen das Gericht zu Recht angenommen habe, dass die Umgehung nach der Grundverordnung Montagevorgänge "umfasse", aber diesen nicht gleichzusetzen sei. Folglich könne das Fehlen eines "Montagevorgangs" das Vorliegen einer Umgehungspraxis nicht ausschließen.