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EuGH Anhängiges Verfahren C-504/26

Aufnahme in die Datenbank am 10.07.2026

EURL 2020/285 Art 3 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 282aff ; EGRL 112/2006 Art 282a ; AEUV Art 260 Abs 3

Klage der Europäischen Kommission gegen das Königreich Spanien, eingereicht am 19.05.2026, mit dem Antrag,

- festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese Vorschriften jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

- das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, der dem höheren der folgenden Beträge entspricht: (i) einen Tagessatz von 32 430 Euro, multipliziert mit der Anzahl der Tage der Vertragsverletzungsdauer zwischen dem Tag nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie festgelegten Umsetzungsfrist und dem Tag, an dem das Königreich Spanien die Vertragsverletzung beendet, bzw., falls die Vertragsverletzung fortbesteht, dem Tag der Urteilsverkündung gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV; (ii) einen Pauschalbetrag von mindestens 7 540 000 Euro;

- für den Fall, dass die Vertragsverletzung bis zum Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren andauert, das Königreich Spanien zu verurteilen, an die Kommission ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 135 811,20 Euro von dem Tag des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zu dem Zeitpunkt zu zahlen, an dem das Königreich Spanien seiner Verpflichtung aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 nachkommt, der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung der genannten Richtlinie mitzuteilen.

- dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie (EU) 2020/285 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2020 ändere insbesondere die Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen. Die Richtlinie (EU) 2020/285 sehe vor, dass, wenn ein Mitgliedstaat kleinen Unternehmen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte nicht überschreite, eine Befreiung von der in seinem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer gewähre, in anderen Mitgliedstaaten ansässige kleine Unternehmen in den Genuss dieser Befreiung kommen können müssten. Auch wenn die Mitgliedstaaten beschließen könnten, kleinen Unternehmen keine Befreiung von der in ihrem Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewähren, seien sie somit dennoch verpflichtet, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, damit kleine Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet in den Genuss der von anderen Mitgliedstaaten gewährten Befreiung kommen könnten. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 hätten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2024 nachzukommen, sowie der Kommission den Wortlaut dieser Bestimmungen unverzüglich mitteilen und diese ab dem 1. Januar 2025 anwenden müssen. Das Königreich Spanien sei dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

Die Richtlinie (EU) 2020/285 sei gemäß dem Gesetzgebungsverfahrens erlassen worden und falle somit in den Anwendungsbereich von Art. 260 Abs. 3 AEUV.

Vor diesem Hintergrund beantragt die Kommission, das Königreich Spanien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines Pauschalbetrags und eines Zwangsgelds zu verurteilen, deren Höhe sie gemäß der Mitteilung über finanzielle Sanktionen in Vertragsverletzungsverfahren und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs berechnet habe.

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