Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuGH Anhängiges Verfahren C-882/26

Aufnahme in die Datenbank am 11.08.2026

EGRL 133/2009 Art 7 Abs 1 ; UmwStG 2006 § 12 Abs 2 S 1 ; UmwStG 2006 § 12 Abs 2 S 2 ; KStG § 8b Abs 2 S 1 ; KStG § 8b Abs 3 S 1 ; KStG § 8b Abs 5 ; EStG § 3c Abs 1

Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20.05.2026, eingereicht am 05.08.2026, zu folgender Frage:

Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19.10.2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (Amtsblatt der Europäischen Union 2009, Nr. L 310, 34), wonach im Fall der Fusion die bei der übernehmenden Gesellschaft möglicherweise entstehenden Wertsteigerungen beim Untergang ihrer Beteiligung am Kapital der einbringenden Gesellschaft keiner Besteuerung unterliegen, wenn die übernehmende Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft eine Beteiligung besitzt, dahingehend auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach welcher zwar die Wertsteigerungen beim Untergang der Beteiligung keiner Besteuerung unterliegen, wohl aber aus diesem Anlass Betriebsausgaben nicht abgezogen werden können, deren Höhe pauschal mit 5 % des steuerfreien Übernahmegewinns bemessen wird?

Vorgehend: BFH Beschluss vom 20.05.2026 (X R 27/22)

Seite drucken