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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
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BFH Anhängiges Verfahren I R 32/21

Aufnahme in die Datenbank am 18.02.2022

AO § 164 ; AStG § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 ; AStG § 6 Abs 5 S 3 Nr 4 ; AStG § 21 Abs 23

Aufgabe des Bekanntgabewillens und passiver Entstrickungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG auf Grund des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens

1. Wird der für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Bekanntgabewille bereits durch die aktenmäßig festgehaltene Weisung eines Sachgebietsleiters aufgegeben und muss die Aufgabe des Bekanntgabewillens zusätzlich dem Steuerpflichtigen zeitnah und inhaltlich deutlich mitgeteilt werden?

2. Ist der Abschluss eines (geänderten) Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-Spanien 2011) und die hierdurch bedingte "passive Entstrickung" vom Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG i.d.F. des SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) erfasst und ist diese Regelung vor der Einführung der Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) europarechtswidrig?

3. Stellt die durch § 21 Abs. 23 AStG i.d.F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) rückwirkend eingeführte Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG Köln Urteil vom 17.06.2021 (15 K 888/18)

Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: IX R 38/21

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