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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren I R 48/21

Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2022

DBA GBR Art 18 Abs 1 S 1 ; DBA GBR Art 18 Abs 2 S 1 ; DBA GBR Art 23 Abs 1 Buchst a ; EStG § 50d Abs 8 S 1 ; EStG § 50d Abs 8 S 2 ; EStG § 50d Abs 8 S 3 ; EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 3

Steuerfreiheit nach DBA - Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG

1. Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden dann der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung?

2. Ist der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint?

3. Ist § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 28.10.2021 (8 K 939/19 E)

Verfahren ist erledigt durch: Abgabe, Neues Aktenzeichen: VI R 34/21

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