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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Anhängige Verfahren
des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren III R 33/22

Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2022

BGB § 535 ; BGB § 581 ; BGB § 631 ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst f ; HGB § 247 Abs 2

1. Unterliegen Aufwendungen an Werbeträgeranbieter für die Durchführung von Werbekampagnen im Außenbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG?

2. Stellt das maßgebliche Vertragsverhältnis einen Werkvertrag, ein Mietverhältnis oder eine Rechteüberlassung dar?

3. Lässt sich eine Einordnung anhand der wirtschaftlichen Stellung und in der Folge anhand des Parteiwillens der Vertragsparteien bestimmen?

4. Kann anhand der Hauptleistung und des Schwerpunkts des Vertrages eine Abgrenzung zwischen Miet-/Pachtverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits vorgenommen werden? Liegen abtrennbare Hauptleistungspflichten und in der Folge ein typengemischter Vertrag vor?

5. Können Werbeflächen als fiktionales Anlagevermögen qualifiziert werden?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 11.05.2022 (8 K 365/17)

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