Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

BFH Anhängiges Verfahren III R 43/22

Aufnahme in die Datenbank am 20.01.2023

BKGG § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 Buchst d ; BKGG § 2 Abs 2d ; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst d ; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a ; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c ; EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b

1. Ist ein nach Beendigung der Grundausbildung absolvierter freiwilliger Wehrdienst als (militärische) Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen? Entspricht der freiwillige Wehrdienst dem freiwilligen sozialen Jahr nach § 2 Abs. 2d BKGG?

2. Handelt es sich im Falle einer parallelen Verfolgung zweier Ausbildungswege um eine dem Kind zuzubilligende Orientierungsphase, wenn die Absicht besteht den ersten Weg für den alternativen Weg zu beenden? Konnte die Ausbildungsbereitschaft bis zur Aufnahme des Studiums hinreichend nachgewiesen werden?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG Bremen Urteil vom 03.11.2022 (2 K 51/22)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 20.02.2025, unbegründet

Seite drucken