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BFH Anhängiges Verfahren VII R 19/22

Aufnahme in die Datenbank am 20.09.2022

AO § 69 Abs 2 S 2 ; AO § 370 ; ZK Art 221 Abs 4 ; ZK Art 236 ; EWGV 2913/92 Art 221 Abs 4 ; EWGV 2913/92 Art 236

Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung aus der Volksrepublik China und der Sozialistischen Republik Vietnam (VO 1472/2006) –

Zur Frage des Vorliegens einer verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht in einer Person erfüllt wurde, sondern auseinanderfällt. Muss sich der Steuerpflichtige in dieser Konstellation das Verhalten Dritter (hier: Hersteller- Ausstellung falsches Ursprungszeugnis) nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zurechnen lassen?

Kann sich der Kläger im Streitfall erfolgreich auf die EuGH-Entscheidung vom 04.02.2016 C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74 bezüglich der teilweisen Ungültigkeit der VO 1472/06 berufen?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht des Saarlandes Urteil vom 16.03.2022 (3 K 1210/19)

Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision

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