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BFH Anhängiges Verfahren I R 51/23 (I R 20/18)

Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2023

AEUV Art 45 ; AEUV Art 56 ; AO § 171 Abs 10 ; EStG § 34c Abs 5 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1

Keine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten

1. Liegt eine unter Progressionsvorbehalt steuerfreie "Begünstigte Tätigkeit" nach Abschn. I Nr. 4 des Auslandstätigkeitserlasses nicht vor, wenn ein Entwicklungshilfeprojekt nicht im Rahmen der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe stattfindet, sondern durch Mittel der EU finanziert wird?

2. EuGH-Vorlage zur Vorabentscheidung mit Beschluss vom 13.07.2021 - I R 20/18, über die der EuGH mit Urteil vom 07.09.2023 - C-15/22 (EU:C:2023:636) entschieden hat. Das Verfahren wird unter dem Az. I R 51/23 (I R 20/18) fortgeführt.

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Köln Urteil vom 22.03.2018 (7 K 585/15)

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