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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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BFH Anhängiges Verfahren III R 24/23

Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2023

GG Art 3 Abs 1 ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst e

1. Werden gewerbliche Mieter und Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerblich selbstnutzende und vermietende Eigentümer?

2. Werden gewerbliche Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerbliche Endmieter sowie gewerblich selbstnutzende und vermietende Eigentümer?

3. Werden gewerbliche Zwischenvermieter durch die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Weise schlechter gestellt als gewerblich Tätige, die Rechte durchleiten?

--Zulassung durch BFH--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Münster Urteil vom 23.06.2022 (10 K 2018/18 G)

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