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BFH Anhängiges Verfahren I R 6/24 (I R 37/14)

Aufnahme in die Datenbank am 20.02.2024

GG Art 20 Abs 3 ; GG Art 3 Abs 1 ; KStG § 38 Abs 5 ; KStG § 38 Abs 6 ; KStG § 34 Abs 16

1. Verstoßen die Regelung des § 38 Abs. 5 und 6 KStG (i.d.F. des JStG 2008) und die damit herbeigeführte zwangsweise Besteuerung des EK 02 gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen das Nettoprinzip? Verstößt die Beschränkung des Optionsrechts i.S. des § 34 Abs. 16 KStG auf bestimmte Körperschaften gegen den Gleichheitsgrundsatz?

2. Das Verfahren I R 37/14 wurde durch Beschluss vom 08.06.2016 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 988/16 ausgesetzt.

3. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 988/16 den Gesetzgeber verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß bis zum 31.12.2023 rückwirkend zu beseitigen. Das Verfahren wird nun unter dem neuen Az. I R 6/24 (I R 37/14) fortgesetzt.

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: FG Düsseldorf Urteil vom 18.03.2014 (6 K 2087/11 F)

Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 16.07.2025, durcherkannt

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