EGV 883/2004 Art 68
Finden die Prioritätsregeln des Art. 68 VO Nr. 883/2004 in Entsendungsfällen grundsätzlich Anwendung?
Was löst die Ansprüche im Sinne von Art. 68 VO Nr. 883/2003 konkret aus?
Wie lässt sich der zuständige Mitgliedsstaat im Falle einer Entsendung des Wanderarbeitnehmers im Sinne dieser Vorschrift bestimmen, nachdem auf der Ebene der Kollisionsnormen weiterhin der Entsendestaat zuständig ist?
Ist Art. 68 Abs. 2 Satz 3 VO Nr. 883/2004 in der vorliegenden Fallkonstellation europarechtskonform auszulegen, sodass dem entsendeten Wanderarbeitnehmer zumindest ein Gesamtbetrag an Leistungen verbleibt, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger