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BFH Anhängiges Verfahren V R 1/24

Aufnahme in die Datenbank am 19.04.2024

EGRL 112/2006 Art 314 ; UStG § 25a Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst b ; UStG § 14a Abs 6 S 1

Zur Anwendung der Differenzbesteuerung bei der Veräußerung von Oldtimer-Pkw

1. Schließt es das BMF-Schreiben vom 25.10.2013, BStBl. I 2013, 1305, Tz. IV nicht aus, dass in Rechnungen bis einschließlich 31.12.2013 gemäß § 14a Abs. 6 Satz 1 UStG in den Fällen der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) auf die Anwendung dieser Sonderregelungen in der Rechnung hinzuweisen ist?

2. Ist eine Vertrauensschutzregelung in § 25a UStG nicht vorgesehen? Ist es deshalb dem Kläger zuzuordnen, wenn eine Berechtigung des Vorlieferers zur Differenzbesteuerung nach britischem Recht daran scheitert, dass dieser die Gegenstände nicht --wie dort vorausgesetzt-- in ein besonderes Verzeichnis ("stock book") aufgenommen hat?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil vom 21.12.2023 (1 K 1651/20)

Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 30.08.2024, unzulässig

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