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BFH Anhängiges Verfahren V R 12/24

Aufnahme in die Datenbank am 20.12.2024

EGRL 112/2006 Art 192a ; UStG § 13b Abs 5 S 1 ; UStG § 13b Abs 1

Klärschlammtrocknungsanlage eines österreichischen Unternehmens als inländische Betriebsstätte nach § 13b UStG

Stellt eine in Deutschland belegene Klärschlammtrocknungsanlage samt Wendewolf, in der ein österreichisches Unternehmen mithilfe von (inländischen) Subunternehmern Klärschlammentwässerungs-, Klärschlammtrocknungs- und Klärschlammverwertungsleistungen an eine deutsche Kommune erbringt, eine "feste Niederlassung" des österreichischen Unternehmens i.S. von § 13b UStG dar, sodass die Steuerschuld deshalb nicht auf die deutsche Gemeinde als Leistungsempfängerin übergeht?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Verwaltung

Vorgehend: FG München Urteil vom 16.05.2024 (14 K 103/23)

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