AO § 175b Abs 1 ; AO § 175b Abs 4 ; EStG § 22
1. Handelt es sich bei der Angabe der einkommensteuerrechtlichen Rechtsgrundlage der Rente in Rentenbezugsmitteilungen um "Daten im Sinne des § 93c AO", deren nicht zutreffende Berücksichtigung zur Änderung eines Steuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO führen kann, oder um eine Schlussfolgerung (juristische Subsumtion) ohne Datenqualität?
2. Ist § 175b Abs. 1 AO auch dann anwendbar, wenn im ursprünglichen Steuerbescheid Daten berücksichtigt wurden, die materiell-rechtlich fehlerhaft sind und der Mitteilungspflichtige später korrigierte Daten übermittelt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger