InvStG § 8 Abs 1 ; KStG § 34 Abs 7 S 8 Nr 2 S 1 ; KStG § 8b Abs 8 S 2 ; KStG § 8b Abs 2
Dürfen positive Anleger-Aktiengewinne aus einer Teilwertaufholung mit früheren Teilwertabschreibungen, die aufgrund einer Ausübung des für die Jahre 2001 bis 2003 eingeräumten Blockwahlrechts zu 20 % als steuerunwirksam behandelt wurden, ohne quotale Beschränkung verrechnet werden oder ist eine Verrechnung lediglich entsprechend der damaligen quotalen Behandlung mit 20 % der Anleger-Aktiengewinne möglich?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung