EStG § 10d Abs 2 ; GewStG § 10a ; GewStG § 8 Nr 1 ; KStG § 8 Abs 1
1. Berichtigung eines Bilanzierungsfehlers durch Einbuchung der Forderung
2. Verfassungswidriges "Definitivwerden" von Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 10d Abs. 2 EStG und § 10a GewStG infolge Liquidation und Insolvenz
3. Hinzurechnung von Finanzierungskosten als Dauerschuldentgelte gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F.
4. Das Verfahren I R 59/12 wurde durch Beschluss vom 26.02.2014 ausgesetzt und dem BVerfG (dortiges Az.: 2 BvL 19/14) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt.
5. Nach Ergehen des BVerfG-Beschlusses vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 wird das Verfahren unter dem neuen Az. I R 20/25 (I R 59/12) fortgesetzt.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger