GrEStG § 6 Abs 3 S 2 ; GrEStG § 23 Abs 18 ; GrEStG § 23 Abs 24
Bedeutet die systematische Stellung von § 23 Abs. 24 GrEStG als Ausnahme zu § 23 Abs. 18 GrEStG, dass die zehnjährige Behaltensfrist für alle laufenden Fristen ab dem 01.07.2021 gilt, sofern nicht die Ausnahme des § 23 Abs. 24 GrEStG greift?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung