BGB § 130 Abs 1 S 1 ; EStG § 68 Abs 1
Ist die Mitteilungspflicht nach § 68 Absatz 1 EStG – entgegen des allgemeinen Grundsatzes des Wirksamwerdens von Erklärungen mit Zugang (§ 130 Absatz 1 Satz 1 BGB) – bereits mit dem bloßen Absenden einer Veränderungsmitteilung vollumfänglich erfüllt?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Verwaltung