AO § 163 Abs 1 S 1 ; AO § 176 Abs 2 ; EStG § 5a Abs 4 S 3 Nr 3 ; EStG § 5a Abs 4 S 4 ; UmwStG § 24
Durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Einbringung seines Mitunternehmeranteils an einer Schifffahrtsgesellschaft zu Buchwerten in eine von ihm beherrschte andere Personengesellschaft im Streitjahr 2012 entsprechend der seinerzeitigen Verwaltungsauffassung nach dem Tonnageerlass nicht zu einer Auflösung des für ihn festgestellten Unterschiedsbetrags führen werde, und besteht daher ein Anspruch (Ermessensreduzierung auf Null) auf abweichende Feststellung aus Billigkeitsgründen dergestalt, dass der Unterschiedsbetrag nicht aufgelöst wird, sondern auf die aufnehmende Personengesellschaft übergeht?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger