UStG § 27 Abs 19
Wie ist die in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG normierte "Zulassung des Antrags auf Abtretung" formell-rechtlich einzuordnen und in welchem Verhältnis steht diese zu der zivilrechtlichen Annahme des Abtretungsangebots durch die Finanzbehörde? Gehört zu den Mitwirkungspflichten des leistenden Unternehmers im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch, dass dieser die Abtretung nicht aus von ihm zu vertretenden Gründen derart verzögert, dass der Aufrechnung der Finanzbehörde mit dem in gleicher Höhe bestehenden Steuererstattungsanspruch des Leistungsempfängers bzw. bei bereits erfolgter Steuererstattung der Geltendmachung des abgetretenen Anspruchs auf dem Zivilrechtsweg die Verjährungseinrede entgegen gehalten werden kann?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger