UStG § 27 Abs 19 S 1 ; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a S 4
Ist eine Leistung vor dem 15.02.2014 im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG erbracht, soweit die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG entstanden ist? Wird der Änderungsrahmen bei § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG durch die vom Leistungsempfänger angegebenen Sachverhalte oder nur durch den Betrag der vom Leistungsempfänger begehrten Erstattung begrenzt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger