EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 4 ; UStG § 15 Abs 1a
Sind Vorsteuern aus Eingangsleistungen, die auch im Zusammenhang mit dem "Rennbetrieb" der Klägerin stehen, selbst dann vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ausgeschlossen, wenn die Klägerin den Hauptzweck ihres Rennbetriebs in der Erbringung von Werbeleistungen gegenüber fremden Geschäftspartnern sieht?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger und Behörde