EStG § 33 ; StGB § 263
Zur Frage der steuerlichen Behandlung von durch sogenannte Schockanrufe in Verlust geratene Wertgegenstände.
Im Streitfall liegt das Begehren darin, den durch die Betrugsmasche in Verlust geratenen Bargeldbetrag in Höhe von 50.000 Euro als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger