AO § 233a ; AO § 238 ; EStG § 4 Abs 4a ; GG Art 3 Abs 1
Verstößt die typisierte Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen mit 6 % der Überentnahmen angesichts des strukturellen Niedrigzinsniveaus gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Übermaßverbot mit der Folge, dass für das Streitjahr 2013 ein Zinssatz von 2 % zugrunde gelegt werden kann?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger